Die geplante Anpassung des § 4 Nummer 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgt, um das deutsche Steuerrecht unionsrechtskonform zu gestalten. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Instrumental- und Vokalunterricht an privaten Musikschulen teurer wird.
Die Änderungen sehen vor, dass Bildungsleistungen, die zu einer Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder zu einer beruflichen Qualifikation führen, weiterhin steuerbefreit bleiben. Dazu zählt auch der Instrumental- und Vokalunterricht, der ausdrücklich als Teil der beruflichen Ausbildung anerkannt wird. Entscheidend ist, dass der Inhalt des Unterrichts und der Teilnehmerkreis den Charakter einer Bildungsmaßnahme gemäß dem Gesetz erfüllen.
Ein wichtiger Aspekt der neuen Regelung ist der Wegfall des bisherigen Bescheinigungsverfahrens durch die Landesbehörden, was eine Vereinfachung für Bildungseinrichtungen darstellt. Die Steuerbefreiung wird künftig direkt von der Gestaltung der Bildungsleistung abhängen, und es ist von großer Bedeutung, dass diese Regelungen praxistauglich umgesetzt werden.
Ich bin mir bewusst, dass die Auslegung durch die Finanzämter Unsicherheit mit sich bringen kann. Daher setzen wir uns als Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag dafür ein, dass die Neuregelungen klar und unmissverständlich formuliert werden. Unser Ziel ist es, den Fortbestand von Musikschulen zu sichern und ihre wichtige Rolle in der musikalischen Ausbildung sowie der kulturellen Bildung zu stärken. Qualifizierter Musikunterricht soll nicht als bloße Freizeitbeschäftigung betrachtet werden, sondern als wesentlicher Bestandteil der musikalischen Ausbildung anerkannt bleiben.